Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen BSU-Events – Breer Steinkamp Underberg GbR (nachfolgend BSUEvents genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von BSU-Events zum Gegenstand haben.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von BSU-Events sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch BSU-Events bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist bindend. BSU-Events kann den Auftrag bis zu 10 Tage vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich bestätigen.

§3 Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von BSUEvents (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von BSU-Events (Mietende); auch wenn der Transport durch BSU-Events erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von BSU-Events angeliefert und zurückgegeben/ von BSU-Events abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§4 Mietpreis

  1. Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

§5 Zusätzliche Leistungen

  1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist BSUEvents berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen. Zudem erhält unser Personal (DJ, LJ, Techniker), wenn nicht anders vereinbart, kostenlos alkoholfreie Getränke sowie bei Veranstaltungsdauer ab 6 Stunden eine kostenlose Mahlzeit.

§6 Stornierung durch den Mieter

  1. Der Mieter hat das Recht den Vertrag bis spätestens 2 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:

    • 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn ab 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird
    • 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn ab 14 Tage vor Mietbeginn storniert wird
    • 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn ab 7 Tage vor Mietbeginn storniert wird
    • 100% des vereinbarten Mietpreises, wenn ab 2 Tage vor Mietbeginn storniert wird

    Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei BSU-Events maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen im Sinne von §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass BSUEvents ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§7 Zahlung

  1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1
    wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten
    Mietbeginn fällig (Vorkasse). BSU-Events ist zur Gebrauchüberlassung nur Zug um Zug gegen
    vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
  2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die
    Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
  3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche
    des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit
    4 % zu verzinsen.
  5. Bei Dienstleistungen im Rahmen des DJ-Services ist die entsprechend des Angebots anfallende Summe,
    sofern nicht anders vereinbart, am Ende der Veranstaltung in bar zu zahlen.

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

  1. BSU-Events verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von BSU-Events in einem zu dem vertragsmäßigen
    Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann
    nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit
    zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen BSU-Events unverzüglich anzuzeigen.
    Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
    als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar
    war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
    werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses
    Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer
    Ansprüche von BSU-Events nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen
    bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter
    Bereicherung zu verlangen.
  3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist BSU-Events nach
    eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist BSU-Events zur Vervollständigung/
    zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der
    einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises
    verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen
    der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammegehörig
    vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
    Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters
    an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
  4. Werden Geräte, hinsichtlich deren BSU-Events die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet
    und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter
    dennoch ohne Fachpersonal von BSU-Events angemietet, haftet BSU-Events für Funktionsstörungen nur,
    wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
  5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldenstunabhängige Schadensersatzansprüche
    wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der
    Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich
    Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen
    nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
  6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände
    etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die
    Montage durch BSU-Events erfolgt, hat der Mieter BSU-Events vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die
    erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes
    der Mietgegenstände übernimmt BSU-Events keine Gewähr.

§9 Schadensersatz

  1. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch
    Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
    der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter
    Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn
    oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche
    Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von
    BSUEvents geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftliche zugesicherten
    Eigenschaften. Soweit die Haftung von BSU-Events ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung der Angestellten von BSU-Events.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von BSU-Events

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere
    Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von BSU-Events zu vereinbaren, sofern er
    selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten
    von BSUEvents ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser
    Verpflichtung nicht nach, hat er BSU-Events von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten,
    soweit BSU-Events Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

  1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände
    auf seine Kosten verpflichtet. BSU-Events ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit
    berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von
    fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet,
    hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
    Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE,
    zu sorgen.
  3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen.
    Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder
    -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet
    für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte,
    defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der
    Mieter den Neuwert zu erstatten.

§12 Versicherung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
    Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der
    Versicherung ist BSU-Events auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt
    BSU-Events die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§13 Rechte Dritter

  1. Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen
    Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen
    Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in
    irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere
    auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§14 Kündigung des Vertrages

  1. Unbeschadet der in §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem
    Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von BSU-Events zusätzlich Leistungen
    zu erbringen sind.
  2. BSU-Events ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen
    Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder
    ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
  3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt
    BSU-Events zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
  4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann BSU-Events den gesamten Vertrag
    fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung
    der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei
    Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine
    erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die
    Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§15 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Rückgabe findet im Lager von BSU-Events statt und kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
    BSU-Events behält sich vor, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände
    nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des
    Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter BSU-Events
    hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten
    wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. BSU-Events bleibt die
    Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der
    ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§16 Verbrauchsmaterial, Handelsware

  1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von BSUEvents, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
  2. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma BSU-Events zurückgeliefert wird. Die Firma BSU-Events wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
  4. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt BSU-Events keine Gewährleistung.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, BSU-Events offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfangder Ware, oder wenn der Mangel erst später erkennbar ist, 10 Tag nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktrittvom
    Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruchs wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer
    nachgescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar
    ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
    Sache. Dies gilt nicht, wenn BSU-Events die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergang der Ware. Für gebrauchte Produkte ist die Gewährleistung
    ausgeschlossen.
  8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete
    oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer
    oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
    Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
    oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von BSU-Events zurückzuführen sind.
  9. Zur Vornahme aller von BSU-Events nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen
    und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit BSU-Events dieser die erforderliche Zeit und
    Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist BSU-Events von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
    der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei BSUEvents
    sofort zu verständigen ist oder wenn BSU-Events mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist,
    hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BSU-Events
    Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  10. Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige
    Genehmigung von BSU-Events vorgenommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung aus.
  11. Rücksendungen an BSU-Events haben frei Haus und versichert zu erfolgen. Bei unfreien Rücksendungen
    kann BSU-Events die Annahme verweigern.
  12. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen
    in Kraft.

§17 Schriftform

  1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. E-Mail gewahrt.

§18 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BSU-Events und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von BSU-Events.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
  4. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.